Der Präsident bzw. die Präsidentin der KOMMISSION
wird von der MARKENINHABERIN bestimmt. Bei Stimmengleichheit
hat diese Person den Stichentscheid.
§ 2. Allgemeine Bedingungen für die Benutzung
der KOLLEKTIVMARKE durch die BENUTZER
2.1.
Die Benutzung der KOLLEKTIVMARKE setzt voraus, dass sich
die BENUTZER an die von der KOMMISSION ausgearbeiteten und
von der MARKENINHABERIN herausgegebenen Qualitäts-
bzw. Haltungsrichtlinien (hiernach kurz RICHTLINIEN genannt)
halten und dass nur konforme ZUCHTSTÄTTEN bzw. DIENSTLEISTUNGEN
und PRODUKTE mit der KOLLEKTIVMARKE versehen werden. Die
RICHTLINIEN sind im Anhang C enthalten.
2.2.
Die KOLLEKTIVMARKE ist auf allen den RICHTLINIEN entsprechenden
DIENSTLEISTUNGEN bzw. PRODUKTEN und den entsprechenden Werbemitteln
bzw. Verpackungen anzubringen sowie in Geschäftslokalen,
in denen DIENSTLEISTUNGEN erbracht bzw. PRODUKTE verkauft
werden.
2.3.
Die DIENSTLEISTER, PRODUZENTEN und VERTEILER verpflichten
sich, der MARKENINHABERIN vor der öffentlichen Benutzung
Exemplare jeder neuen Werbung und Packung, die die KOLLEKTIVMARKE
trägt, einzureichen und gleichzeitig zu erklären,
dass diese PRODUKTE den RICHTLINIEN entsprechen.
2.4.
Die MARKENINHABERIN und die KOMMISSION können jederzeit
und unangemeldet die mit der KOLLEKTIVMARKE versehenen ZUCHTSTÄTTEN,
DIENSTLEISTUNGEN und PRODUKTE einer Prüfung in Bezug
auf deren Übereinstimmung mit den RICHTLINIEN unterziehen
und dem BENUTZER auferlegen, die für diese Prüfung
nötigen Unterlagen, Informationen, usw. zur Verfügung
zu stellen und Zutritt zu allen Räumlichkeiten der
ZUCHTSTÄTTEN und zu den Produktions- und Fabrikationsstätten
bzw. Absatzstellen von PRODUKTEN zu gewähren. Sollten
die ZUCHTSTÄTTEN, DIENSTLEISTUNGEN und/oder die Produktion
bzw. die Qualität der PRODUKTE nicht den RICHTLINIEN
entsprechen, so darf der BENUTZER die KOLLEKTIVMARKE solange
nicht benutzen, bis die RICHTLINIEN wieder eingehalten werden.
2.5.
Die BENUTZER beobachten in ihrem geschäftlichen Gebaren
Ehrenhaftigkeit und Lauterkeit und üben ihre geschäftliche
Tätigkeit nach den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbes
aus.
2.6.
Ferner haben die BENUTZER folgende Bedingungen zu beachten:
2.6.1.
Jede Adressänderung und jeder Wechsel in der Bezeichnung
der Firmen der BENUTZER oder in deren Besitzverhältnissen
sind der KOMMISSION unverzüglich anzuzeigen.
2.6.2.
Im Geschäftsverkehr ist auf die KOLLEKTIVMARKE und
deren Registrierung unter Verwendung des Zeichens ®
wie folgt hinzuweisen:
"® = registrierte Kollektivmarke der Stiftung für
das Wohl des Hundes."
2.6.3.
Im Falle der Beendigung des Rechtes zur Benutzung der KOLLEKTIVMARKE
sind alle Hinweise auf die KOLLEKTIVMARKE und die Träger
an allen Orten unverzüglich zu entfernen.
2.7.
Die BENUTZER haben das Recht und die Pflicht,
2.7.1.
ihnen bekannte Verstösse gegen dieses Reglement umgehend
der KOMMISSION zu melden,
2.7.2.
der KOMMISSION Vorschläge über die Benutzung der
KOLLEKTIVMARKE zu unterbreiten.
§ 3. Besondere Bedingungen für die Benutzung
durch VERTEILER
3.1.
Es können auch VERTEILER das Recht erhalten, die KOLLEKTIVMARKE
gemäss diesem Reglement zu benutzen, wenn sie Gewähr
für eine kontinuierliche und sachgerechte Erfüllung
ihrer Leistungen gegenüber ihrer Kundschaft bieten.
§ 4. Vorgehen für die Erteilung des Rechtes
4.1.
Für die Erteilung des Rechtes, die KOLLEKTIVMARKE als
BENUTZER verwenden zu dürfen, gilt folgendes Vorgehen:
4.1.1.
Ein schriftlicher Antrag erfolgt an die KOMMISSION;
4.1.2.
Die KOMMISSION überprüft die Einhaltung der Voraussetzungen
gemäss § 2 und stellt sodann bei der MARKENINHABERIN
einen Antrag, welche anschliessend endgültig über
die Erteilung entscheidet. Die MARKENINHABERIN ist nicht
verpflichtet, die Begründung ihrer Ablehnung offenzulegen.
§ 5. Entzug der Berechtigung
5.1.
Die MARKENINHABERIN kann auf Antrag der KOMMISSION das Recht
zur Benutzung der KOLLEKTIVMARKE unter folgenden Voraussetzungen
jederzeit wieder rückgängig machen:
5.1.1.
auf schriftliches Gesuch des betreffenden BENUTZERS;
5.1.2.
automatisch bei Auflösung des Geschäftsbetriebs
des BENUTZERS, bei dessen offenkundiger Zahlungsunfähigkeit
oder bei mehrheitlichem oder gänzlichem Übergang
des Geschäftsbetriebs in anderen Besitz, unter Vorbehalt
des Nachweises der Qualifikation des Erwerbers;
5.1.3.
wenn ein DIENSTLEISTER die Voraussetzungen des § 2.1.
nicht mehr erfüllt und/oder die Pflichten gemäss
diesem Reglement, insbesondere die §§ 2.2. bis
2.6. verletzt und die Pflichtverletzung nicht innerhalb
einer angemessenen Frist nach Aufforderung durch die KOMMISSION
einstellt;
5.1.4.
wenn ein VERTEILER die Voraussetzungen gemäss §
3 nicht mehr erfüllt und/ oder die Pflichten gemäss
diesem Reglement, insbesondere die §§ 2.1. bis
2.6. verletzt und die Pflichtverletzung nicht innerhalb
einer angemessenen Frist nach Aufforderung durch die KOMMISSION
einstellt;
5.1.5.
wenn ein PRODUZENT die Voraussetzungen des § 2.1. nicht
mehr erfüllt und/oder die Pflichten gemäss diesem
Reglement, insbesondere die §§ 2.1. bis 2.6. verletzt
und die Pflichtverletzung nicht innerhalb einer angemessenen
Frist nach Aufforderung durch die KOMMISSION einstellt.
5.2.
Die RICHTLINIEN umschreiben eingehend das Vorgehen bei Vorliegen
von Vertragsverstössen, namentlich die einzuhaltenden
angemessenen Fristen zur Behebung allfälliger Mängel
(vgl. Anhang C).
5.3.
Wenn die MARKENINHABERIN einen Rücknahmebeschluss fasst,
verlieren die betroffenen BENUTZER endgültig alle Rechte
betreffend die Benutzung der KOLLEKTIVMARKE. Die KOLLEKTIVMARKE
kann den BENUTZERN bei Vorliegen eines Antrages gemäss
§ 4.1. frühestens nach Ablauf von zwei Jahren
wieder erteilt werden.
5.4.
Schadenersatzansprüche der MARKENINHABERIN bleiben
ausdrücklich vorbehalten.
§ 6. Benutzungsgebühr
6.1.
Die Benutzungsgebühr besteht bei DIENSTLEISTERN aus
einer Grundgebühr für jede ZUCHTSTÄTTE und
für jeden verkauften bzw. verschenkten bzw. gepflegten
Hund.
6.2.
Die Benutzungsgebühr besteht bei PRODUZENTEN und VERTEILERN
aus einer Grundgebühr sowie aus einer laufenden Gebühr,
die als Prozentsatz des Nettoumsatzes mit PRODUKTEN erhoben
wird. Die Benutzungsgebühr steht in einem vernünftigen
Verhältnis zum marktgerechten Preis der PRODUKTE, zum
erwarteten Informations und Werbeaufwand sowie zur Grösse
des Marktanteiles jedes PRODUKTES. "Nettoumsatz"
bedeutet der durch den PRODUZENTEN Dritten in Rechnung gestellte
Betrag, abzüglich MWSt.
6.3.
Die tatsächliche Höhe der Benutzungsgebühr
wird fallweise in Absprache mit dem PRODUZENTEN bzw. VERTEILER
durch die MARKENINHABERIN bestimmt und festgehalten.
6.4.
Die Mittel aus der Benutzungsgebühr werden zur Kontrolle
der Einhaltung der RICHTLINIEN verwendet, für die Bewerbung
und das Bekanntmachen der KOLLEKTIVMARKE und für die
Verwirklichung des Stiftungszwecks der MARKENINHABERIN.
§ 7. Pflichten der MARKENINHABERIN
7.1.
Die MARKENINHABERIN sorgt für die Registrierung und
Aufrechterhaltung der KOLLEKTIVMARKE.
7.2.
Die MARKENINHABERIN orientiert die Öffentlichkeit über
die Bedeutung der KOLLEKTIVMARKE.
7.3.
Die MARKENINHABERIN lässt sowohl für das Anbringen
der KOLLEKTIVMARKE in ZUCHTSTÄTTEN als auch auf der
Verpackung der PRODUKTE und in den Geschäftslokalen
der VERTEILER Signete entwickeln, die von den BENUTZERN
entsprechend benutzt werden müssen. Die Signete werden
den BENUTZERN unentgeltlich abgegeben. Nur das jeweils gültige
Erscheinungsbild der KOLLEKTIVMARKE darf benutzt werden.
Dieses wird den BENUTZERN von der MARKENINHABERIN regelmässig
mitgeteilt.
7.4.
Die MARKENINHABERIN lässt die RICHTLINIEN durch die
KOMMISSION(EN) ausarbeiten und sich von der/n KOMMISSION(EN)
vorschlagen. Sie kann die Vorschläge zur Überarbeitung
zurückweisen oder selber abändern. Sie bestimmt
den Zeitpunkt des Inkrafttretens endgültig.
7.5.
Die MARKENINHABERIN überwacht die Arbeit der KOMMISSIONEN.
7.6.
Die MARKENINHABERIN baut eine Kontrollorganisation auf aus
unabhängigen Fachleuten u.a. aus den Bereichen Veterinärmedizin,
Ethologie oder Kynologie zur Überwachung der ZUCHTSTÄTTEN,
der DIENSTLEISTUNGEN sowie der PRODUKTE, PRODUZENTEN und
VERTEILER und betreut diese Kontrollorganisation.
7.7.
Sie überwacht das Einhalten dieses Reglements sowie
der RICHTLINIEN durch Kontrollbesuche, Rückfragen und
Prüfung der unterbreiteten Packungen und Unterlagen.
§ 8. Inkrafttreten und Änderungen
8.1.
Dieses Reglement tritt mit dem Tag der Registrierung der
KOLLEKTIVMARKE in Kraft.
8.2.
Änderungen dieses Reglements sind durch Beschluss der
MARKENINHABERIN möglich und müssen dem Eidgenössischen
Institut für geistiges Eigentum eingereicht werden.
§ 9. Gerichtsstand
9.1.
Dieses Reglement und alle daraus entstehenden Rechtsverhältnisse
unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht.
9.2.
Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
aus diesem Reglement und der Benutzung der KOLLEKTIVMARKE
ist der jeweilige Sitz der MARKENINHABERIN, zur Zeit Zürich.
Zürich, den 26. Januar 2000
Stiftung für das Wohl des Hundes
Dr.med.vet. Heinrich Binder
Dr.iur. Antoine F. Goetschel