1 Allgemein
Die Rechte und Pflichten der Benutzerin ergeben sich aus dem
Reglement betreffend Kollektivmarke. Für Zuchtstätten
gelten darüber hinaus die nachstehenden Vorschriften
als Richtlinien:
Wird in diesen Richtlinien die weibliche
Sprachform verwendet, gilt die männliche als mit erfasst.
2 Rechte und Pflichten der Benutzerin
der Kollektivmarke
Rechte der Benutzerin der Kollektivmarke
Die Benutzerin der Kollektivmarke hat Anrecht
auf
- Certodog® Zertifikate für die in ihren Zuchtstätte
gezüchteten Welpen
- fachliche Beratung bei zuchthygienischen Massnahmen.
Die Anfrage ist an die Geschäftsstelle zu richten.
- eine Kontrolleurin unter sachlicher Begründung
abzulehnen. Die Ablehnung ist schriftlich der Geschäftsstelle
einzureichen.
Pflichten der Benutzerin der Kollektivmarke
Certodog®-Kodex
Die Benutzerin der Kollektivmarke verpflichtet
sich im Umgang mit Käuferinnen von Welpen den Certodog®-Kodex
zu befolgen. Dieser verlangt:
- die Kollektivmarke in der eigenen Werbung erscheinen
zu lassen
- Interessentinnen und Käuferinnen gewissenhaft,
wahrheitsgemäss und umfassend zu beraten, gegebenenfalls
auch nach dem Kauf
- Kaufinteressentinnen über allfällige Mängel
der angebotenen Tiere zu informieren
- den zur Verfügung gestellten Certodog®-Kaufvertrag
zu verwenden und einzuhalten. Änderungen sind ausnahmsweise
im Einzelfall möglich und sind beiderseits am entsprechenden
Ort zu unterzeichnen
- alle selbst gezüchteten Hunde mit dem Certodog®-Zertifikat
zu verkaufen
- dem/der neuen Eigentümerin des Welpen einen Fütterungsplan
und eine Certodog®-Welpenausstattung mitzugeben. Diese
umfasst eine Wochenration des gewohnten Futters, einen
Futternapf*, ein Halsband* und eine Leine* sowie eine
Dokumentation* über Welpenaufzucht, Hundeerziehung
und -haltung.
(Futternapf, Halsband, Leine und Dokumentation werden
von der Inhaberin des Certodog®-Zertifikates ensprechend
der Anzahl gemeldeter Welpen abgegeben.
- auf einen Verkauf zu verzichten oder - nach Massgabe
des Certodog®-Kaufvertrages - einen Verkauf rückgängig
zu machen, wenn die Voraussetzungen für eine tiergerechte
Hundehaltung bei der Kaufinteressentin nicht bzw. nicht
mehr gegeben sind oder die Rasse oder der einzelne Hund
mit der Käuferin nicht mehr zusammenpasst.
3 Haltungsvorschriften
Sämtliche Hunde im Eigentum oder Besitz
der Benutzerin der Certodog®-Kollektivmarke sind gemäss
den vorliegenden Richtlinien zu halten. Namentlich wird ihnen
folgendes gewährt:
- ausreichend menschliche Zuwendung
- ausreichend Auslauf / freie Bewegung
- Kontakt mit Artgenossen
Alle anderen Tiere der Benutzerin der Certodog®-Kollektivmarke
sind tiergerecht und in vorbildlicher Weise zu halten.
Zugekaufte Hunde dürfen erst nach einer
Haltezeit von 3 Monaten weiter verkauft werden, wobei die
Käuferin über den Zukauf im Kaufvertrag zu orientieren
ist. (Ausnahmefälle nach Rücksprache mit der Certodog®-Geschäftsstelle).
Pro Kalenderjahr dürfen höchstens
2 nicht selbst gezüchtete Hunde verkauft werden, wobei
die Käuferin über die Zucht durch Dritte im Kaufvertrag
zu orientieren ist.
Besondere Vorschriften bei der Aufzucht:
- Welpen mit Deformationen und Erbdefekten insbesondere
Totgeburten und Todesfälle bis zur Abgabe sind der
Geschäftsstelle der Markeninhaberin zu melden.
- Betroffene Welpen müssen gemäss Anweisungen
der Geschäftsstelle der Markeninhaberin untersucht
werden.
- Bei längerer Abwesenheit (über 5 Stunden
während Tages- und Nachtzeiten) ist eine Auf-sichtsperson
einzusetzen, die befähigt ist, die Welpen zu betreuen.
- Zuchtdaten sind aufzuzeichnen und aufzubewahren. Die
Aufzeichnungspflicht umfasst minde-stens die im zur Verfügung
gestellten Certodog®-Zuchtordner vorgesehenen Angaben.
- jede Verlegung eines Wurfes oder einzelner Welpen in
eine andere Zuchtstätte (z.B. für Ammenaufzucht)
ist der Geschäftsstelle unter Angabe des Grundes
und des neuen Aufenthaltsortes zu melden. Betreffenden
Welpen wird das Zertifikat mit der Kollektivmarke nur
ausgestellt, wenn auch diese Zuchtstätte die Certodog®-Kollektivmarke
reglementskonform benutzt.
Die Kontrolleurin der Certodog®-Kollektivmarke
ist von 8 - 19 Uhr auch unangemeldet Zutritt zur Zuchtstätte
sowie Einsicht in die Zuchtaufzeichnungen zu gewähren.
In Ausnahmefällen hat die Kontrolleurin das Recht die
Zuchtstätte auch ausserhalb dieser Zeitspanne zu besuchen.
4 Allgemeine Anforderungen an die
Zuchtstätte
Jede Zuchtstätte muss über eine
Unterkunft sowie einen Auslauf im Freien verfügen.
Unterkunft und Auslauf müssen in ihren
Dimensionen und in ihrer Ausgestaltung den Bedürfnissen
der zu züchtenden Rasse und der vorgesehenen maximalen
Anzahl Tiere und Würfe entsprechen.
Damit die Beaufsichtigung der Tiere gewährleistet
ist, müssen Unterkunft und Auslauf in Hör- und Sichtbereich
der Wohnung einschliesslich dem Schlafzimmer einer Aufsichtsperson
liegen.
5 Unterkunft
Als Unterkunft werden Wurflager, Schlaf- und Aufenthaltsraum
der Hunde bezeichnet.
Die Unterkunft ist:
- trocken,
- vor Zugluft geschützt,
- vom Boden her ausreichend isoliert,
- gut zugänglich,
- leicht zu reinigen,
- und hat genügend Tageslicht und Frischluftzufuhr.
Die Minimaldimensionen der Unterkunft entsprechen den Massen
im Anhang 2.
Die Unterkunft bietet der Mutterhündin Rückzugmöglichkeiten
vor den Welpen.
Das Wurflager muss so gross sein, dass die Hündin stehen,
sitzen und seitlich ausgestreckt liegen kann. Es muss ausreichend
Liegefläche für die Welpen bieten.
6 Auslauf
Als Auslauf wird ein Areal im Freien bezeichnet. Dieses
muss in seinen Ausmassen, Strukturierung und Konstruktion
den Ansprüchen der Rasse und der Anzahl der Hunde entsprechen.
An den Auslauf werden folgende Anforderungen gestellt:
- Geeignete, tiergerechte Bodenbeschaffenheit (mindestens
teilweise Kies, Sand, Gras et),
- Umzäunung genügend stabil und verletzungssicher,
- Abwechslungsreiche Ausstattung (z.B. strukturiert, Schlupf-
und Klettermöglichkeiten et).
- Er muss einen windgeschützten, überdachten
Liegeplatz für alle Hunde aufweisen, dessen Boden gegen
Nässe und Kälte isoliert ist, oder
- einen direkten Zugang zur Unterkunft haben.
Ausdrücklich untersagt ist
- Das Verwenden von Stacheldraht, Elektrozäunen, Hühnerdrahtgeflechten
im normalen Bewegungsbereich der Hunde
- Jegliche Ketten- und Anbindehaltung
- Boxenhaltung und Käfighaltung.
Die Minimaldimensionen des Auslaufes entsprechen den Massen
im Anhang 2
7 Betreuung und Pflege
Sauberkeit
- Unterkunft und Auslauf müssen sauber gehalten werden,
- Wasser- und Futtergeschirre sind sauber zu halten
- Sauberes Trinkwasser muss den Hunden jederzeit zur Verfügung
stehen
Gesundheitsvorsorge
- Alle Hunde sind regelmässig zu impfen und vor Parasiten
zu schützen. Die Züchterin hält die Weisungen
der Markeninhaberin ein.
- Die Markeninhaberin kann, begründet auf wissenschaftlichen
Erkenntnissen und gestützt auf die aktuelle Situation,
weitere verbindliche Vorsorgemassnahmen bestimmen.
Welpenaufzucht
- Die Züchterin hat die Welpen während der Prägungsphase
entsprechend zu fördern. Die Welpen müssen an
Menschen gewöhnt und zutraulich sein.
- Beschäftigungsmöglichkeiten müssen in
der Zuchtstätte vorhanden und den Welpen jederzeit
zugänglich sein
- Alle Welpen sind:
- während der Aufzucht regelmässig zu entwurmen,
- rechtzeitig vor der Abgabe zu impfen und
- ab der 5. Lebenswoche tagsüber im Auslauf zu halten.
Ernährung
- Es dürfen nur für Hunde geeignete Futtermittel
gefüttert werden.
- Welpen müssen gemäss Alter und der Milchleistung
der Mutterhündin zugefüttert werden.
- Welpen müssen in regelmässigen Abständen
unter Aufsicht gefüttert werden.
- Die Mutterhündin muss gemäss ihrem speziellen
Bedarf während Trächtigkeit und Aufzucht gefüttert
werden.
8 Rassespezifische zuchthygienische Vorschriften
für Benützerinnen
Für jede Rasse gelten rassespezifische zuchthygienische
Vorschriften, die zu befolgen sind (Anhang 3). Diese bilden
einen integrierenden Bestandteil dieser Richtlinien. Sie enthalten:
- zu kontrollierende Erbkrankheiten, Deformationen, Dispositionen
und Wesenseigenschaften
- Minimalanforderungen zur Vermeidung von Deformationen
und
- zu befolgende oder ausgeschlossene Zuchtmethoden und
Selektionshilfsmittel.
9 Änderungen der vorliegenden Richtlinie
Solche bedürfen der Schriftform und treten frühestens
innert 30 Tagen nach Ankündigung in Kraft. Sie berechtigen
die Benutzerin der Kollektivmarke zur Kündigung des Markenvertrages.
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