Geschäftsstelle
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Certodog®
Richtlinien für CERTODOG® - Zuchtstätten
1 Allgemein
Die Rechte und Pflichten der Benutzerin ergeben sich aus dem Reglement betreffend Kollektivmarke. Für Zuchtstätten gelten darüber hinaus die nachstehenden Vorschriften als Richtlinien:

Wird in diesen Richtlinien die weibliche Sprachform verwendet, gilt die männliche als mit erfasst.

2 Rechte und Pflichten der Benutzerin der Kollektivmarke

Rechte der Benutzerin der Kollektivmarke

Die Benutzerin der Kollektivmarke hat Anrecht auf

  1. Certodog® Zertifikate für die in ihren Zuchtstätte gezüchteten Welpen
  2. fachliche Beratung bei zuchthygienischen Massnahmen. Die Anfrage ist an die Geschäftsstelle zu richten.
  3. eine Kontrolleurin unter sachlicher Begründung abzulehnen. Die Ablehnung ist schriftlich der Geschäftsstelle einzureichen.

Pflichten der Benutzerin der Kollektivmarke
Certodog®-Kodex

Die Benutzerin der Kollektivmarke verpflichtet sich im Umgang mit Käuferinnen von Welpen den Certodog®-Kodex zu befolgen. Dieser verlangt:

  1. die Kollektivmarke in der eigenen Werbung erscheinen zu lassen
  2. Interessentinnen und Käuferinnen gewissenhaft, wahrheitsgemäss und umfassend zu beraten, gegebenenfalls auch nach dem Kauf
  3. Kaufinteressentinnen über allfällige Mängel der angebotenen Tiere zu informieren
  4. den zur Verfügung gestellten Certodog®-Kaufvertrag zu verwenden und einzuhalten. Änderungen sind ausnahmsweise im Einzelfall möglich und sind beiderseits am entsprechenden Ort zu unterzeichnen
  5. alle selbst gezüchteten Hunde mit dem Certodog®-Zertifikat zu verkaufen
  6. dem/der neuen Eigentümerin des Welpen einen Fütterungsplan und eine Certodog®-Welpenausstattung mitzugeben. Diese umfasst eine Wochenration des gewohnten Futters, einen Futternapf*, ein Halsband* und eine Leine* sowie eine Dokumentation* über Welpenaufzucht, Hundeerziehung und -haltung.
    (Futternapf, Halsband, Leine und Dokumentation werden von der Inhaberin des Certodog®-Zertifikates ensprechend der Anzahl gemeldeter Welpen abgegeben.
  7. auf einen Verkauf zu verzichten oder - nach Massgabe des Certodog®-Kaufvertrages - einen Verkauf rückgängig zu machen, wenn die Voraussetzungen für eine tiergerechte Hundehaltung bei der Kaufinteressentin nicht bzw. nicht mehr gegeben sind oder die Rasse oder der einzelne Hund mit der Käuferin nicht mehr zusammenpasst.

3 Haltungsvorschriften

Sämtliche Hunde im Eigentum oder Besitz der Benutzerin der Certodog®-Kollektivmarke sind gemäss den vorliegenden Richtlinien zu halten. Namentlich wird ihnen folgendes gewährt:

  1. ausreichend menschliche Zuwendung
  2. ausreichend Auslauf / freie Bewegung
  3. Kontakt mit Artgenossen

Alle anderen Tiere der Benutzerin der Certodog®-Kollektivmarke sind tiergerecht und in vorbildlicher Weise zu halten.

Zugekaufte Hunde dürfen erst nach einer Haltezeit von 3 Monaten weiter verkauft werden, wobei die Käuferin über den Zukauf im Kaufvertrag zu orientieren ist. (Ausnahmefälle nach Rücksprache mit der Certodog®-Geschäftsstelle).

Pro Kalenderjahr dürfen höchstens 2 nicht selbst gezüchtete Hunde verkauft werden, wobei die Käuferin über die Zucht durch Dritte im Kaufvertrag zu orientieren ist.


Besondere Vorschriften bei der Aufzucht:

  1. Welpen mit Deformationen und Erbdefekten insbesondere Totgeburten und Todesfälle bis zur Abgabe sind der Geschäftsstelle der Markeninhaberin zu melden.
  2. Betroffene Welpen müssen gemäss Anweisungen der Geschäftsstelle der Markeninhaberin untersucht werden.
  3. Bei längerer Abwesenheit (über 5 Stunden während Tages- und Nachtzeiten) ist eine Auf-sichtsperson einzusetzen, die befähigt ist, die Welpen zu betreuen.
  4. Zuchtdaten sind aufzuzeichnen und aufzubewahren. Die Aufzeichnungspflicht umfasst minde-stens die im zur Verfügung gestellten Certodog®-Zuchtordner vorgesehenen Angaben.
  5. jede Verlegung eines Wurfes oder einzelner Welpen in eine andere Zuchtstätte (z.B. für Ammenaufzucht) ist der Geschäftsstelle unter Angabe des Grundes und des neuen Aufenthaltsortes zu melden. Betreffenden Welpen wird das Zertifikat mit der Kollektivmarke nur ausgestellt, wenn auch diese Zuchtstätte die Certodog®-Kollektivmarke reglementskonform benutzt.

Die Kontrolleurin der Certodog®-Kollektivmarke ist von 8 - 19 Uhr auch unangemeldet Zutritt zur Zuchtstätte sowie Einsicht in die Zuchtaufzeichnungen zu gewähren. In Ausnahmefällen hat die Kontrolleurin das Recht die Zuchtstätte auch ausserhalb dieser Zeitspanne zu besuchen.

4 Allgemeine Anforderungen an die Zuchtstätte

Jede Zuchtstätte muss über eine Unterkunft sowie einen Auslauf im Freien verfügen.

Unterkunft und Auslauf müssen in ihren Dimensionen und in ihrer Ausgestaltung den Bedürfnissen der zu züchtenden Rasse und der vorgesehenen maximalen Anzahl Tiere und Würfe entsprechen.

Damit die Beaufsichtigung der Tiere gewährleistet ist, müssen Unterkunft und Auslauf in Hör- und Sichtbereich der Wohnung einschliesslich dem Schlafzimmer einer Aufsichtsperson liegen.

5 Unterkunft

Als Unterkunft werden Wurflager, Schlaf- und Aufenthaltsraum der Hunde bezeichnet.

Die Unterkunft ist:

  1. trocken,
  2. vor Zugluft geschützt,
  3. vom Boden her ausreichend isoliert,
  4. gut zugänglich,
  5. leicht zu reinigen,
  6. und hat genügend Tageslicht und Frischluftzufuhr.

Die Minimaldimensionen der Unterkunft entsprechen den Massen im Anhang 2.

Die Unterkunft bietet der Mutterhündin Rückzugmöglichkeiten vor den Welpen.

Das Wurflager muss so gross sein, dass die Hündin stehen, sitzen und seitlich ausgestreckt liegen kann. Es muss ausreichend Liegefläche für die Welpen bieten.

6 Auslauf

Als Auslauf wird ein Areal im Freien bezeichnet. Dieses muss in seinen Ausmassen, Strukturierung und Konstruktion den Ansprüchen der Rasse und der Anzahl der Hunde entsprechen.

An den Auslauf werden folgende Anforderungen gestellt:

  1. Geeignete, tiergerechte Bodenbeschaffenheit (mindestens teilweise Kies, Sand, Gras et),
  2. Umzäunung genügend stabil und verletzungssicher,
  3. Abwechslungsreiche Ausstattung (z.B. strukturiert, Schlupf- und Klettermöglichkeiten et).
  4. Er muss einen windgeschützten, überdachten Liegeplatz für alle Hunde aufweisen, dessen Boden gegen Nässe und Kälte isoliert ist, oder
  5. einen direkten Zugang zur Unterkunft haben.

Ausdrücklich untersagt ist

  1. Das Verwenden von Stacheldraht, Elektrozäunen, Hühnerdrahtgeflechten im normalen Bewegungsbereich der Hunde
  2. Jegliche Ketten- und Anbindehaltung
  3. Boxenhaltung und Käfighaltung.

Die Minimaldimensionen des Auslaufes entsprechen den Massen im Anhang 2

7 Betreuung und Pflege

Sauberkeit

  1. Unterkunft und Auslauf müssen sauber gehalten werden,
  2. Wasser- und Futtergeschirre sind sauber zu halten
  3. Sauberes Trinkwasser muss den Hunden jederzeit zur Verfügung stehen


Gesundheitsvorsorge

  1. Alle Hunde sind regelmässig zu impfen und vor Parasiten zu schützen. Die Züchterin hält die Weisungen der Markeninhaberin ein.
  2. Die Markeninhaberin kann, begründet auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und gestützt auf die aktuelle Situation, weitere verbindliche Vorsorgemassnahmen bestimmen.

Welpenaufzucht

  1. Die Züchterin hat die Welpen während der Prägungsphase entsprechend zu fördern. Die Welpen müssen an Menschen gewöhnt und zutraulich sein.
  2. Beschäftigungsmöglichkeiten müssen in der Zuchtstätte vorhanden und den Welpen jederzeit zugänglich sein
  3. Alle Welpen sind:
  • während der Aufzucht regelmässig zu entwurmen,
  • rechtzeitig vor der Abgabe zu impfen und
  • ab der 5. Lebenswoche tagsüber im Auslauf zu halten.

Ernährung

  1. Es dürfen nur für Hunde geeignete Futtermittel gefüttert werden.
  2. Welpen müssen gemäss Alter und der Milchleistung der Mutterhündin zugefüttert werden.
  3. Welpen müssen in regelmässigen Abständen unter Aufsicht gefüttert werden.
  4. Die Mutterhündin muss gemäss ihrem speziellen Bedarf während Trächtigkeit und Aufzucht gefüttert werden.

8 Rassespezifische zuchthygienische Vorschriften für Benützerinnen

Für jede Rasse gelten rassespezifische zuchthygienische Vorschriften, die zu befolgen sind (Anhang 3). Diese bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Richtlinien. Sie enthalten:

  1. zu kontrollierende Erbkrankheiten, Deformationen, Dispositionen und Wesenseigenschaften
  2. Minimalanforderungen zur Vermeidung von Deformationen und
  3. zu befolgende oder ausgeschlossene Zuchtmethoden und Selektionshilfsmittel.

9 Änderungen der vorliegenden Richtlinie

Solche bedürfen der Schriftform und treten frühestens innert 30 Tagen nach Ankündigung in Kraft. Sie berechtigen die Benutzerin der Kollektivmarke zur Kündigung des Markenvertrages.

 

Anhang 1 - Begriffsdefinitionen
Anhang 2 - Mindestfläche für Unterkunft und Auslauf