| Anhang 1 - Begriffsdefinitionen |
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| Artspezifisches Verhalten: |
Artspezifisches
Verhalten ist das die (Tier)art kennzeichnende Verhalten.
"Artspezifisch" bezieht sich auf Verhaltenseigenschaften
des Tieres, welche typisch für die Art bzw. die
Rasse sind. |
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| Deformationen: |
Deformationen sind
durch gezielte Selektion provozierte extreme Ausprägungen
von Rassemerkmalen, die für Erkrankungen prädisponieren
oder die Lebensqualität des Hundes beeinträchtigen.
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| Dispositionen: |
Dispositionserkrankungen
sind erbliche Veranlagungen für Organfunktionsstörungen
oder Krankheiten, deren Schweregrad der Ausprägung
durch Umwelteinflüsse mitbestimmt wird. |
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| Erbdefekte: |
Erbdefekte sind
Organmissbildungen oder -funktionsstörungen sowie
andere Krankheiten, die durch ein einzelnes Defektgen
verursacht werden. |
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| Geschlechtsreife: |
Der Eintritt der
Geschlechtsreife bei Hündinnen ist gekennzeichnet
durch das erstmalige Auftreten einer Läufigkeit.
Hündinnen kleiner Rassen werden meist mit einem
halben Jahr läufig. Grossrassige Hündinnen
erreichen ihre Geschlechtsreife später.
Der Eintritt der Geschlechtsreife bei Rüden ist
gekennzeichnet durch die Fähigkeit, eine Hündin
erfolgreich zu belegen. |
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| Rassespezifische Ansprüche: |
Darunter versteht
man die Ansprüche, welche eine bestimmte Rasse
für erfolgreichen Selbstaufbau, Selbsterhalt
und die Fortpflanzung an ihre Umgebungsbedingungen
stellt. Sie können sich zwischen den verschiedenen
Hunderassen wesentlich unterscheiden. |
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| Rassespezifisches Verhalten: |
Rassespezifisches
Verhalten (auch rassetypisches Verhalten) ist das
die (Hunde)rasse kennzeichnende Verhalten. "Rassespezifisch"
bezieht sich auf Verhaltenseigenschaften des Tieres,
die typisch für die Rasse sind. |
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| Tiergerechte Aufzucht: |
Tiergerechte Aufzucht
sind den Bedürfnissen des Tieres (hier der konkreten
Hunderasse) gerecht werdende Aufzuchtsbedingungen
(Auslauf, Unterkunft, Fütterung, Sozialkontakte).
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| Tiergerechte Haltung: |
Die tiergerechte Haltung wird in der eidgenössischen
Tierschutzverordnung definiert
(Art. 1, Abs. 1 - 3, TSchV ):
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Tiere sind so zu halten, dass
ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht
gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit
nicht überfordert wird.
-
Fütterung, Pflege und
Unterkunft sind angemessen, wenn sie nach dem
Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der
Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen
der Tiere entsprechen.
-
Tiere dürfen nicht dauernd
angebunden gehalten werden.
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| Welpen: |
als Welpen werden
Hunde bis zum Alter von 4 Monaten bezeichnet. |
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| Zuchtreife: |
Psychischer und
physischer Entwicklungstand, welcher einen Zuchteinsatz
ohne Schäden für das Individuum und seine
Nachkommen zulässt.
Ein Hund, der die Zuchtreife erlangt hat, ist in der
Lage, sich ohne menschliche Hilfe fortzupflanzen,
d.h. einen Wurf zu betreuen und aufzuziehen.
Rüden können die Zuchtreife früher
als Hündinnen erreichen, da sie keine Welpen
austragen und aufziehen. Hündinnen erreichen
die Zuchtreife frühestens mit Beginn der zweiten
Läufigkeit. |
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| Zuchttauglichkeit: |
Als zuchttauglich
gilt ein Hund dann, wenn er die Zuchtreife erlangt
hat und den zuchthygienischen Mindestanforderungen
zu genügen vermag. |
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