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Certodog®
Richtlinien für CERTODOG® - Zuchtstätten
Anhang 1 - Begriffsdefinitionen
Artspezifisches Verhalten:
Artspezifisches Verhalten ist das die (Tier)art kennzeichnende Verhalten. "Artspezifisch" bezieht sich auf Verhaltenseigenschaften des Tieres, welche typisch für die Art bzw. die Rasse sind.
Deformationen:
Deformationen sind durch gezielte Selektion provozierte extreme Ausprägungen von Rassemerkmalen, die für Erkrankungen prädisponieren oder die Lebensqualität des Hundes beeinträchtigen.
Dispositionen:
Dispositionserkrankungen sind erbliche Veranlagungen für Organfunktionsstörungen oder Krankheiten, deren Schweregrad der Ausprägung durch Umwelteinflüsse mitbestimmt wird.
Erbdefekte:
Erbdefekte sind Organmissbildungen oder -funktionsstörungen sowie andere Krankheiten, die durch ein einzelnes Defektgen verursacht werden.
Geschlechtsreife:
Der Eintritt der Geschlechtsreife bei Hündinnen ist gekennzeichnet durch das erstmalige Auftreten einer Läufigkeit. Hündinnen kleiner Rassen werden meist mit einem halben Jahr läufig. Grossrassige Hündinnen erreichen ihre Geschlechtsreife später.
Der Eintritt der Geschlechtsreife bei Rüden ist gekennzeichnet durch die Fähigkeit, eine Hündin erfolgreich zu belegen.
Rassespezifische Ansprüche:
Darunter versteht man die Ansprüche, welche eine bestimmte Rasse für erfolgreichen Selbstaufbau, Selbsterhalt und die Fortpflanzung an ihre Umgebungsbedingungen stellt. Sie können sich zwischen den verschiedenen Hunderassen wesentlich unterscheiden.
Rassespezifisches Verhalten:
Rassespezifisches Verhalten (auch rassetypisches Verhalten) ist das die (Hunde)rasse kennzeichnende Verhalten. "Rassespezifisch" bezieht sich auf Verhaltenseigenschaften des Tieres, die typisch für die Rasse sind.
Tiergerechte Aufzucht:
Tiergerechte Aufzucht sind den Bedürfnissen des Tieres (hier der konkreten Hunderasse) gerecht werdende Aufzuchtsbedingungen (Auslauf, Unterkunft, Fütterung, Sozialkontakte).
Tiergerechte Haltung:

Die tiergerechte Haltung wird in der eidgenössischen Tierschutzverordnung definiert
(Art. 1, Abs. 1 - 3, TSchV ):

  1. Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.
  2. Fütterung, Pflege und Unterkunft sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen.
  3. Tiere dürfen nicht dauernd angebunden gehalten werden.
Welpen:
als Welpen werden Hunde bis zum Alter von 4 Monaten bezeichnet.
Zuchtreife:
Psychischer und physischer Entwicklungstand, welcher einen Zuchteinsatz ohne Schäden für das Individuum und seine Nachkommen zulässt.
Ein Hund, der die Zuchtreife erlangt hat, ist in der Lage, sich ohne menschliche Hilfe fortzupflanzen, d.h. einen Wurf zu betreuen und aufzuziehen.
Rüden können die Zuchtreife früher als Hündinnen erreichen, da sie keine Welpen austragen und aufziehen. Hündinnen erreichen die Zuchtreife frühestens mit Beginn der zweiten Läufigkeit.
Zuchttauglichkeit:
Als zuchttauglich gilt ein Hund dann, wenn er die Zuchtreife erlangt hat und den zuchthygienischen Mindestanforderungen zu genügen vermag.