Reglement betreffend die Kollektivmarke CERTODOG®

§ 1. Allgemeines

1.1.
Die Stiftung für das Wohl des Hundes (hiernach MARKENINHABERIN genannt) mit Sitz in Zürich ist Inhaberin der Kollektivmarke "CERTODOG" (hiernach kurz KOLLEKTIVMARKE genannt), die in der Schweiz unter der Nr. 77/2000 am 5. Januar 2000 für Produkte und Dienstleistungen gemäss Anhang A angemeldet wurde.

1.2.
Die Benutzer der KOLLEKTIVMARKE (hiernach kurz BENUTZER genannt) sind Dienstleister (hiernach kurz DIENSTLEISTER genannt), nämlich Züchter und Züchterinnen von Hunden, Verantwortliche für Tierheime mit Hunden, Inhaberinnen und Inhaber von Hundesalons (hiernach kurz und vereinfacht ZUCHTSTÄTTEN genannt), welche entsprechende Dienstleistungen (hiernach kurz DIENSTLEISTUNGEN genannt) erbringen, und Produzenten (hiernach kurz PRODUZENTEN genannt), die Hundefutter und Hundeartikel (hiernach PRODUKTE) herstellen sowie Verteiler von selbst hergestellten oder beschafften PRODUKTEN (hiernach VERTEILER genannt). Die DIENSTLEISTUNGEN und PRODUKTE sind im Anhang B aufgelistet, der jederzeit durch die MARKENINHABERIN entsprechend den Regeln dieses Reglements ergänzt werden kann.

1.3.
Die KOLLEKTIVMARKE dient den BENUTZERN zur Bezeichnung der PRODUKTE und DIENSTLEISTUNGEN im Sinne eines Gütesiegels. Entsprechend dem Stiftungszweck der MARKENINHABERIN sollen ZUCHTSTÄTTEN bzw. deren DIENSTLEISTUNGEN und die PRODUKTE ausgezeichnet werden, welche in tierschützerischer Hinsicht unter Berücksichtigung des neuesten Standes in Ethik, Veterinärmedizin, Ethologie und Tierschutzrecht einen besonders hohen Grad erreicht haben.

1.4.
Die MARKENINHABERIN bildet eine oder mehrere Markenkommissionen (hiernach kurz KOMMISSION(EN) genannt), die jeweils aus mindestens drei Personen zusammengesetzt ist, und zwar wie folgt:

  • ein Mitglied der Geschäftsführung der MARKENINHABERIN;
  • eine tierschützerisch eingestellte Fachperson aus dem Bereich Tierzucht, Ethologie oder Veterinärmedizin;
  • eine Juristin oder ein Jurist mit Kenntnissen im Marken- oder Tierschutzrecht. 

Der Präsident bzw. die Präsidentin der KOMMISSION wird von der MARKENINHABERIN bestimmt. Bei Stimmengleichheit hat diese Person den Stichentscheid.

§ 2. Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der KOLLEKTIVMARKE durch die BENUTZER

2.1.
Die Benutzung der KOLLEKTIVMARKE setzt voraus, dass sich die BENUTZER an die von der KOMMISSION ausgearbeiteten und von der MARKENINHABERIN herausgegebenen Qualitäts- bzw. Haltungsrichtlinien (hiernach kurz RICHTLINIEN genannt) halten und dass nur konforme ZUCHTSTÄTTEN bzw. DIENSTLEISTUNGEN und PRODUKTE mit der KOLLEKTIVMARKE versehen werden. Die RICHTLINIEN sind im Anhang C enthalten.

2.2.
Die KOLLEKTIVMARKE ist auf allen den RICHTLINIEN entsprechenden DIENSTLEISTUNGEN bzw. PRODUKTEN und den entsprechenden Werbemitteln bzw. Verpackungen anzubringen sowie in Geschäftslokalen, in denen DIENSTLEISTUNGEN erbracht bzw. PRODUKTE verkauft werden.

2.3.
Die DIENSTLEISTER, PRODUZENTEN und VERTEILER verpflichten sich, der MARKENINHABERIN vor der öffentlichen Benutzung Exemplare jeder neuen Werbung und Packung, die die KOLLEKTIVMARKE trägt, einzureichen und gleichzeitig zu erklären, dass diese PRODUKTE den RICHTLINIEN entsprechen.

2.4.
Die MARKENINHABERIN und die KOMMISSION können jederzeit und unangemeldet die mit der KOLLEKTIVMARKE versehenen ZUCHTSTÄTTEN, DIENSTLEISTUNGEN und PRODUKTE einer Prüfung in Bezug auf deren Übereinstimmung mit den RICHTLINIEN unterziehen und dem BENUTZER auferlegen, die für diese Prüfung nötigen Unterlagen, Informationen, usw. zur Verfügung zu stellen und Zutritt zu allen Räumlichkeiten der ZUCHTSTÄTTEN und zu den Produktions- und Fabrikationsstätten bzw. Absatzstellen von PRODUKTEN zu gewähren. Sollten die ZUCHTSTÄTTEN, DIENSTLEISTUNGEN und/oder die Produktion bzw. die Qualität der PRODUKTE nicht den RICHTLINIEN entsprechen, so darf der BENUTZER die KOLLEKTIVMARKE solange nicht benutzen, bis die RICHTLINIEN wieder eingehalten werden.

2.5.
Die BENUTZER beobachten in ihrem geschäftlichen Gebaren Ehrenhaftigkeit und Lauterkeit und üben ihre geschäftliche Tätigkeit nach den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbes aus.

2.6.
Ferner haben die BENUTZER folgende Bedingungen zu beachten:

2.6.1.
Jede Adressänderung und jeder Wechsel in der Bezeichnung der Firmen der BENUTZER oder in deren Besitzverhältnissen sind der KOMMISSION unverzüglich anzuzeigen.

2.6.2.
Im Geschäftsverkehr ist auf die KOLLEKTIVMARKE und deren Registrierung unter Verwendung des Zeichens ® wie folgt hinzuweisen:"® = registrierte Kollektivmarke der Stiftung für das Wohl des Hundes."

2.6.3.
Im Falle der Beendigung des Rechtes zur Benutzung der KOLLEKTIVMARKE sind alle Hinweise auf die KOLLEKTIVMARKE und die Träger an allen Orten unverzüglich zu entfernen.

2.7.
Die BENUTZER haben das Recht und die Pflicht,

2.7.1.
ihnen bekannte Verstösse gegen dieses Reglement umgehend der KOMMISSION zu melden,

2.7.2.
der KOMMISSION Vorschläge über die Benutzung der KOLLEKTIVMARKE zu unterbreiten.

§ 3. Besondere Bedingungen für die Benutzung durch VERTEILER

3.1.
Es können auch VERTEILER das Recht erhalten, die KOLLEKTIVMARKE gemäss diesem Reglement zu benutzen, wenn sie Gewähr für eine kontinuierliche und sachgerechte Erfüllung ihrer Leistungen gegenüber ihrer Kundschaft bieten.

§ 4. Vorgehen für die Erteilung des Rechtes

4.1.
Für die Erteilung des Rechtes, die KOLLEKTIVMARKE als BENUTZER verwenden zu dürfen, gilt folgendes Vorgehen:

4.1.1.
Ein schriftlicher Antrag erfolgt an die KOMMISSION;

4.1.2.
Die KOMMISSION überprüft die Einhaltung der Voraussetzungen gemäss § 2 und stellt sodann bei der MARKENINHABERIN einen Antrag, welche anschliessend endgültig über die Erteilung entscheidet. Die MARKENINHABERIN ist nicht verpflichtet, die Begründung ihrer Ablehnung offenzulegen.

§ 5. Entzug der Berechtigung

5.1.
Die MARKENINHABERIN kann auf Antrag der KOMMISSION das Recht zur Benutzung der KOLLEKTIVMARKE unter folgenden Voraussetzungen jederzeit wieder rückgängig machen:

5.1.1.
auf schriftliches Gesuch des betreffenden BENUTZERS;

5.1.2.
automatisch bei Auflösung des Geschäftsbetriebs des BENUTZERS, bei dessen offenkundiger Zahlungsunfähigkeit oder bei mehrheitlichem oder gänzlichem Übergang des Geschäftsbetriebs in anderen Besitz, unter Vorbehalt des Nachweises der Qualifikation des Erwerbers;

5.1.3.
wenn ein DIENSTLEISTER die Voraussetzungen des § 2.1. nicht mehr erfüllt und/oder die Pflichten gemäss diesem Reglement, insbesondere die §§ 2.2. bis 2.6. verletzt und die Pflichtverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung durch die KOMMISSION einstellt;

5.1.4.
wenn ein VERTEILER die Voraussetzungen gemäss § 3 nicht mehr erfüllt und/ oder die Pflichten gemäss diesem Reglement, insbesondere die §§ 2.1. bis 2.6. verletzt und die Pflichtverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung durch die KOMMISSION einstellt;

5.1.5.
wenn ein PRODUZENT die Voraussetzungen des § 2.1. nicht mehr erfüllt und/oder die Pflichten gemäss diesem Reglement, insbesondere die §§ 2.1. bis 2.6. verletzt und die Pflichtverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung durch die KOMMISSION einstellt.

5.2.
Die RICHTLINIEN umschreiben eingehend das Vorgehen bei Vorliegen von Vertragsverstössen, namentlich die einzuhaltenden angemessenen Fristen zur Behebung allfälliger Mängel (vgl. Anhang C).

5.3.
Wenn die MARKENINHABERIN einen Rücknahmebeschluss fasst, verlieren die betroffenen BENUTZER endgültig alle Rechte betreffend die Benutzung der KOLLEKTIVMARKE. Die KOLLEKTIVMARKE kann den BENUTZERN bei Vorliegen eines Antrages gemäss § 4.1. frühestens nach Ablauf von zwei Jahren wieder erteilt werden.

5.4.
Schadenersatzansprüche der MARKENINHABERIN bleiben ausdrücklich vorbehalten.

§ 6. Benutzungsgebühr

6.1.
Die Benutzungsgebühr besteht bei DIENSTLEISTERN aus einer Grundgebühr für jede ZUCHTSTÄTTE und für jeden verkauften bzw. verschenkten bzw. gepflegten Hund.

6.2.
Die Benutzungsgebühr besteht bei PRODUZENTEN und VERTEILERN aus einer Grundgebühr sowie aus einer laufenden Gebühr, die als Prozentsatz des Nettoumsatzes mit PRODUKTEN erhoben wird. Die Benutzungsgebühr steht in einem vernünftigen Verhältnis zum marktgerechten Preis der PRODUKTE, zum erwarteten Informations und Werbeaufwand sowie zur Grösse des Marktanteiles jedes PRODUKTES. "Nettoumsatz" bedeutet der durch den PRODUZENTEN Dritten in Rechnung gestellte Betrag, abzüglich MWSt.

6.3.
Die tatsächliche Höhe der Benutzungsgebühr wird fallweise in Absprache mit dem PRODUZENTEN bzw. VERTEILER durch die MARKENINHABERIN bestimmt und festgehalten.

6.4.
Die Mittel aus der Benutzungsgebühr werden zur Kontrolle der Einhaltung der RICHTLINIEN verwendet, für die Bewerbung und das Bekanntmachen der KOLLEKTIVMARKE und für die Verwirklichung des Stiftungszwecks der MARKENINHABERIN.

§ 7. Pflichten der MARKENINHABERIN

7.1.
Die MARKENINHABERIN sorgt für die Registrierung und Aufrechterhaltung der KOLLEKTIVMARKE.

7.2.
Die MARKENINHABERIN orientiert die Öffentlichkeit über die Bedeutung der KOLLEKTIVMARKE.

7.3.
Die MARKENINHABERIN lässt sowohl für das Anbringen der KOLLEKTIVMARKE in ZUCHTSTÄTTEN als auch auf der Verpackung der PRODUKTE und in den Geschäftslokalen der VERTEILER Signete entwickeln, die von den BENUTZERN entsprechend benutzt werden müssen. Die Signete werden den BENUTZERN unentgeltlich abgegeben. Nur das jeweils gültige Erscheinungsbild der KOLLEKTIVMARKE darf benutzt werden. Dieses wird den BENUTZERN von der MARKENINHABERIN regelmässig mitgeteilt.

7.4.
Die MARKENINHABERIN lässt die RICHTLINIEN durch die KOMMISSION(EN) ausarbeiten und sich von der/n KOMMISSION(EN) vorschlagen. Sie kann die Vorschläge zur Überarbeitung zurückweisen oder selber abändern. Sie bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens endgültig.

7.5.
Die MARKENINHABERIN überwacht die Arbeit der KOMMISSIONEN.

7.6.
Die MARKENINHABERIN baut eine Kontrollorganisation auf aus unabhängigen Fachleuten u.a. aus den Bereichen Veterinärmedizin, Ethologie oder Kynologie zur Überwachung der ZUCHTSTÄTTEN, der DIENSTLEISTUNGEN sowie der PRODUKTE, PRODUZENTEN und VERTEILER und betreut diese Kontrollorganisation.

7.7.
Sie überwacht das Einhalten dieses Reglements sowie der RICHTLINIEN durch Kontrollbesuche, Rückfragen und Prüfung der unterbreiteten Packungen und Unterlagen.

§ 8. Inkrafttreten und Änderungen

8.1.
Dieses Reglement tritt mit dem Tag der Registrierung der KOLLEKTIVMARKE in Kraft.

8.2.
Änderungen dieses Reglements sind durch Beschluss der MARKENINHABERIN möglich und müssen dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum eingereicht werden.

§ 9. Gerichtsstand

9.1.
Dieses Reglement und alle daraus entstehenden Rechtsverhältnisse unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht.

9.2.
Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Reglement und der Benutzung der KOLLEKTIVMARKE ist der jeweilige Sitz der MARKENINHABERIN, zur Zeit Zürich.

Zürich, den 26. Januar 2000

Stiftung für das Wohl des Hundes

Dr.med.vet. Heinrich Binder
Dr.iur. Antoine F. Goetschel