Anforderungsprofil & Richtlinien Certodog®

Züchter & Zuchtstätten

 

 

Qualitätssiegel für Certodog®-Zuchtstätten (QCZ)

 

 

1             Markenreglement und Richtlinien

1.1            Stiftung für das Wohl des Hundes

Die 1999 gegründete Stiftung hat sich zum  Ziel gesetzt, sich für das Wohl der Hunde einzusetzen und dabei ihre Unabhängigkeit von diversen Interessengruppen zu bewahren. Sie hat sich dem Ausweg aus der Defektzucht des Hundes verschrieben und hierzu verschiedene Massnahmenpakete geschaffen.

Certodog® hat den weltweit einzigen „Markenhund“ geschaffen. Diese eingetragene Marke steht für besonders hohe Anforderungen an Züchterinnen und Züchter entsprechend unseren Richtlinien, die mit anerkannten Fachpersonen aus den Bereichen Veterinärmedizin, Genetik, Ethologie, Kynologie, Tierschutz und Tierschutzrecht ausgearbeitet wurden.

Die Vergabe der Qualitätsmarke Certodog®-Zuchtstätte steht allen interessierten Züchtern offen, unabhängig ihrer Vereins- oder Verbandzugehörigkeit.

1.2            Allgemein

Die Rechte und Pflichten der Benutzerin ergeben sich aus dem Reglement betreffend Kollektivmarke.

Für Zuchtstätten gelten darüber hinaus die nachstehenden Vorschriften als Richtlinien:

Wird in diesen Richtlinien die männliche Sprachform verwendet, gilt die weibliche als miterfasst.

2             Voraussetzung und Verfahren zur Bewerbung des QCZ

2.1            Bewerbung

Zur Zeit der Bewerbung:

 

·         muss die Zuchtstätte in allen Bereichen den Vorgaben entsprechen;

·         Bei Zuchtstätten, die mehr als einen Zuchtstättennamen oder mehr als eine Rasse züchten, wird das QCZ erst vergeben, wenn dieses für alle Rassen und Zuchtnamen beantragt wird.

·         Es dürfen nicht mehr als drei Würfe miteinander aufgezogen werden. Die Platzverhältnisse pro Wurf müssen vorhanden sein.

2.2            Ausbildung

 

Züchter, die das QCZ (Qualitätssiegel Certodog®-Zuchtstätten) beantragen, müssen über eine solide Grundausbildung verfügen. Dies betrifft im speziellen Kenntnisse in den Bereichen Anatomie, Genetik, Fortpflanzung, Ernährung, Entwicklung, Sozialisation und Verhalten sowie Tierschutzrecht.

Es werden folgende Abschlüsse akzeptiert:

 

·         Certodog® HIK 1

·         Certodog® FbA

·         Certodog ® Zuchtwart

·         oder gleichwertige Ausbildung eines VKAS (Verband Kynologie Ausbildung Schweiz) zugehöriger Ausbildungsinstitution.

2.3            Verfahren

·         Die Bewerbung erfolgt schriftlich an die Stiftung für das Wohl des Hundes mittels Onlineformular.

·         Die Zertifizierungsgebühr (siehe Tarif- und Gebührenliste) wird nach der Bewerbung in Rechnung gestellt.

·         Die Bewerbung muss spätestens 10 Tage nach einem erfolgten Wurf eingereicht werden.

·         Beim ersten Besuch des Zuchtstätten Kontrolleurs muss ein Wurf vorhanden sein.

·         Die Kontrolle der Zuchtstätte erfolgt nach telefonischer Voranmeldung oder per Mail.

·         Es wird ein ausführliches Aufnahmeprotokoll erstellt.

·         Dieses wird fortlaufend mit dem Züchter besprochen. Züchter und Zuchtstätten-Kontrolleur unterzeichnen das Protokoll und dokumentieren so die Kenntnisnahme des Inhaltes. Züchter und Zuchtstätten-Kontrolleur erhalten je eine Kopie,

·         Das Original geht zu Händen der Geschäftsstelle der Stiftung für das Wohl des Hundes.

·         Ist der Züchter mit gewissen Inhalten nicht einverstanden, muss dies im Protokoll vermerkt werden. Der Züchter hat das Recht, innert 10 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme ist an die Geschäftsstelle der Stiftung für das Wohl des Hundes zu richten.

·         Die Bearbeitungs- und Zertifizierungsgebühr wird bei Ablehnung nicht zurückerstattet.

·         Der Stiftungsrat der Stiftung für das Wohl des Hundes entscheidet über die Zertifizierung.

·         Nach erfolgter Zertifizierung erhält der Züchter ein Zuchtstätten-Zertifikat. Dieses ist bei Verzicht, Annullierung oder Ausschluss des QCZ unaufgefordert zurückzugeben.

·         Das Certodog® Logo wird nach erfolgter Zertifizierung elektronisch übermittelt.

·         Ebenfalls stellt Certodog® zur Erfassung der Zuchtdaten die Dokumente zur Verfügung.

3             Rechte und Pflichten der Benutzerin des QCZ

3.1            Rechte

Die Benutzerin der Kollektivmarke hat Anrecht auf

 

·         Certodog® Zertifikate für die in ihrer Zuchtstätte gezüchteten Welpen

·         fachliche Beratung bei zuchthygienischen Massnahmen. Die Anfrage ist an die Geschäftsstelle zu richten.

·         eine korrekte, fachgerechte Beurteilung seiner Haltungs- und Aufzuchtbedingungen sowie auf eine mündliche Beratung vor Ort, insbesondere wenn Verbesserungsmöglichkeiten bestehen.

·         Ablehnung einer Kontrolleurin unter sachlicher Begründung. Die Ablehnung ist schriftlich der Geschäftsstelle einzureichen.

·         20 % Weiterbildungsrabatt auf  Tages- und Wochenendseminare bei Certodog®

·         Eintrag der Zuchtstätte unter der Rubrik „Unsere Züchter„ auf der Certodog Website.

·         Werbung auf der Certodog Website für den aktuellen Wurf mit Bild und Text unter der Rubrik „Aktuelle Würfe“.

 

 3.2            Pflichten

·         Der Züchter muss innert drei Kalenderjahre mindestens zwei Weiterbildungstage absolvieren und die Kurstage im Ausbildungspass bestätigen lassen.
Akzeptierte Ausbildungs-/Weiterbildungsorganisationen sind: Certodog® und VKAS (Verband Kynologie Ausbildung Schweiz) zugehöriger Ausbildungsinstitution.

·         Gefallene Würfe sind innert 10 Tagen der Stelle für das Certodog®-Zuchtwesen zu melden.

·        Eine Kopie jedes Certodog® Kaufvertrages ist bis spätestens 3 Monate nach Vertragsdatum an die Stelle für das Certodog®-Zuchtwesen zu senden.

 4             Certodog®-Kodex

4.1            Umgang mit der Käuferschaft

Die Benutzerin der Kollektivmarke verpflichtet sich im Umgang mit Käuferinnen von Welpen den Certodog®-Kodex zu befolgen.

 

Dieser verlangt:

 

1.      Interessentinnen und Käuferinnen gewissenhaft, wahrheitsgemäss und umfassend zu beraten, gegebenenfalls auch nach dem Kauf;

2.      Kaufinteressentinnen über allfällige Mängel der angebotenen Tiere zu informieren;

3.      den zur Verfügung gestellten Certodog®-Kaufvertrag zu verwenden und einzuhalten. Änderungen sind ausnahmsweise im Einzelfall möglich und sind beiderseits am entsprechenden Ort zu unterzeichnen;

4.      alle selbst gezüchteten Hunde mit dem Certodog®-Zertifikat zu verkaufen;

5.      dem/der neuen Eigentümerin des Welpen einen Fütterungsplan und mind. eine Wochenration des gewohnten Futters mitzugeben;

6.      auf einen Verkauf zu verzichten oder - nach Massgabe des Certodog®-Kaufvertrages - einen Verkauf rückgängig zu machen, wenn die Voraussetzungen für eine tiergerechte Hundehaltung bei der Kaufinteressentin nicht bzw. nicht mehr gegeben sind oder die Rasse oder der einzelne Hund mit der Käuferin nicht mehr zusammenpasst;

7.      kein Tier ohne tierärztlich bestätigte Indikation zu Euthanasieren;

8.      die Kollektivmarke in der eigenen Werbung erscheinen zu lassen

 

4.2            Haltungsvorschriften

4.2.1         Allgemeine Haltung

Sämtliche Hunde im Eigentum oder Besitz der Benutzerin der Certodog®-Kollektivmarke sind gemäss den vorliegenden Richtlinien zu halten.

 

Namentlich wird ihnen folgendes gewährt:

 

1.      ausreichend menschliche Zuwendung

2.      ausreichend Auslauf / freie Bewegung

3.      Kontakt mit Artgenossen

 

Alle anderen Tiere der Benutzerin der Certodog®-Kollektivmarke sind art- und tiergerecht sowie in vorbildlicher Weise zu halten.

Zugekaufte Hunde dürfen erst nach einer Haltezeit von 3 Monaten weiter verkauft werden, wobei die Käuferin über den Zukauf im Kaufvertrag zu orientieren ist.

(Ausnahmefälle nach Rücksprache mit der Certodog®-Geschäftsstelle).

Pro Kalenderjahr dürfen höchstens 2 nicht selbst gezüchtete Hunde verkauft werden, wobei die Käuferin über die Zucht durch Dritte im Kaufvertrag zu orientieren ist.

 

4.2.2         Aufzucht

Besondere Vorschriften bei der Aufzucht:

 

1.      Welpen mit Deformationen und Erbdefekten, insbesondere Totgeburten und Todesfälle bis zur Abgabe, sind der Geschäftsstelle der Markeninhaberin zu melden.

2.      Betroffene Welpen müssen gemäss Anweisungen der Geschäftsstelle der Markeninhaberin untersucht werden.

3.      Bei längerer Abwesenheit (über 5 Stunden während Tages- und Nachtzeiten) ist eine Aufsichtsperson einzusetzen, die befähigt ist, die Welpen zu betreuen.

4.      Zuchtdaten sind aufzuzeichnen und aufzubewahren. Die Aufzeichnungspflicht umfasst Gewichtskontrolle, Daten des Entwurmens/ Impfens sowie Verträglichkeit, Fütterung und Ausflüge. Dafür stellt Certodog® Dokumente zur Verfügung.

5.      Jede Verlegung eines Wurfes oder einzelner Welpen in eine andere Zuchtstätte (z.B. für Ammenaufzucht) ist der Geschäftsstelle unter Angabe des Grundes und des neuen Aufenthaltsortes zu melden. Betreffenden Welpen wird das Zertifikat mit der Kollektivmarke nur ausgestellt, wenn auch diese Zuchtstätte die Certodog®-Kollektivmarke konform benutzt.

6.      Der Kontrolleurin der Certodog®-Kollektivmarke ist von 8 - 19 Uhr auch unangemeldet Zutritt zur Zuchtstätte sowie Einsicht in die Zuchtaufzeichnungen zu gewähren. In Ausnahmefällen hat die Kontrolleurin das Recht, die Zuchtstätte auch ausserhalb dieser Zeitspanne zu besuchen.

 

4.2.3         Anforderungen    

Allgemeine Anforderungen an die Zuchtstätte:

 

1.      Jede Zuchtstätte muss über eine Unterkunft sowie einen Auslauf im Freien verfügen.

2.      Unterkunft und Auslauf müssen in ihren Dimensionen und in ihrer Ausgestaltung den Bedürfnissen der zu züchtenden Rasse und der vorgesehenen maximalen Anzahl Tiere und Würfe entsprechen.

3.      Damit die Beaufsichtigung der Tiere gewährleistet ist, müssen Unterkunft und Auslauf in Hör- und Sichtbereich der Wohnung einschliesslich des Schlafzimmers einer Aufsichtsperson liegen. Falls dies nicht möglich ist muss diese per Video überwacht werden.

 

4.2.4         Unterkunft

Als Unterkunft werden Wurflager, Schlaf- und Aufenthaltsraum der Hunde bezeichnet.

Die Unterkunft muss folgende Punkte aufweisen:

 

1.      trocken

2.      vor Zugluft geschützt

3.      vom Boden her ausreichend isoliert

4.      gut zugänglich

5.      leicht zu reinigen

6.      genügend Tageslicht und Frischluftzufuhr

7.      Rückzugmöglichkeiten für die Mutterhündin

8.      Das Wurflager muss so gross sein, dass die Hündin stehen, sitzen und seitlich ausgestreckt liegen kann. Es muss ausreichend Liegefläche für die Welpen bieten und darf keine spitzen oder scharfen Kanten aufweisen.

   

4.2.5         Auslauf

Als Auslauf wird ein Areal im Freien bezeichnet. Dieses muss in seinen Ausmassen, Strukturierung und Konstruktion den Ansprüchen der Rasse und der Anzahl der Hunde entsprechen.

An den Auslauf werden folgende Anforderungen gestellt:

 

1.      Geeignete, natürliche und tiergerechte Bodenbeschaffenheit (mindestens teilweise Kies, Sand, Gras etc.)

2.      Umzäunung genügend stabil und verletzungssicher

3.      Abwechslungsreiche Ausstattung, die alle Sinne anregt, z.B. strukturierte Bodenbeschaffenheit, Schlupf- und Klettermöglichkeiten etc.

4.      Er muss einen windgeschützten, überdachten Liegeplatz für alle Hunde aufweisen, dessen Boden gegen Nässe und Kälte isoliert ist, oder einen direkten Zugang zur Unterkunft haben.

5.      Saubere Trinkgefässe mit permanent zugänglichem Wasser.

 

Ausdrücklich untersagt ist

 

·         Das Verwenden von ...

o    Stacheldraht

o    Elektrozäunen

o    Hühnerdrahtgeflechten

 

... im normalen Bewegungsbereich der Hunde.

 

·         Jegliche …

o    Ketten- und Anbindehaltung

o    Boxenhaltung und Käfighaltung

 

4.2.6         Mindestmasse für Unterkünfte und Ausläufe

 

Als Unterkunft zählen: Innenraum und wenn vorhanden  ein anschliessender gedeckter Aussenplatz.

 

Grösse der Rasse nach Standard:

 

Widerristhöhe

Unterkunft

Auslauf

-28 cm

6 m2

20 m2

29-40 cm

8 m2

30 m2

41-55 cm

10 m2

40 m2

56-65 cm

12 m2

50 m2

> 65 cm

16 m2

60 m2

 

4.3            Betreuung und Pflege

4.3.1         Sauberkeit

1.      Unterkunft und Auslauf müssen sauber gehalten werden.

2.      Wasser- und Futtergeschirre sind stets sauber zu halten.

3.      Sauberes Trinkwasser muss den Hunden jederzeit zur Verfügung stehen.

 

4.3.2         Gesundheitsvorsorge

1.      Alle Hunde sind regelmässig zu impfen und vor Parasiten zu schützen. Die Züchterin hält die Weisungen der Markeninhaberin ein.

2.      Die Markeninhaberin kann, begründet auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und gestützt auf die aktuelle Situation, weitere verbindliche Vorsorgemassnahmen bestimmen.

 

4.3.3         Welpenaufzucht

1.      Der Züchter hat die Welpen während der Habituations- und Sozialisationsphase entsprechend zu fördern. Die Welpen müssen an Menschen gewöhnt und zutraulich sein.

2.      Beschäftigungsmöglichkeiten müssen in der Zuchtstätte vorhanden und den Welpen jederzeit zugänglich sein.

3.      Alle Welpen sind:

o    während der Aufzucht regelmässig zu entwurmen,

o    rechtzeitig vor der Abgabe zu impfen und zu chipen,

o    ab der 5. Lebenswoche tagsüber so häufig wie möglich im Auslauf zu halten.

 

4.3.4         Ernährung

1.      Es dürfen nur für Hunde geeignete Futtermittel gefüttert werden.

2.      Welpen müssen gemäss ihrem Alter und der Milchleistung der Mutterhündin zu gefüttert werden.

3.      Welpen müssen in regelmässigen Abständen unter Aufsicht gefüttert werden.

4.      Die Mutterhündin muss gemäss ihrem speziellen Bedarf während der Trächtigkeit und Aufzucht der Jungen gefüttert werden.

5             Rassespezifische zuchthygienische Vorschriften

 

Für jede Rasse gelten rassespezifische zuchthygienische Vorschriften, die zu befolgen sind. Diese bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Richtlinien.

 

Sie enthalten:

 

1.      zu kontrollierende Erbkrankheiten, Deformationen, Dispositionen und Wesenseigenschaften;

2.      Minimalanforderungen zur Vermeidung von Deformationen;

3.      zu befolgende oder ausgeschlossene Zuchtmethoden und Selektionshilfsmittel.

6             Kontrolle der Zuchtstätten

Zuchtstätten, die sich für das QCZ qualifiziert haben, werden mindestens einmal pro Jahr hinsichtlich Haltungs- und Aufzuchtbedingungen erneut kontrolliert, sofern ein Wurf vorhanden ist.

Die Zuchtstätten-Kontrolle wird ausschliesslich von ausgebildeten Fachpersonen der Stiftung für das Wohl des Hundes Certodog® durchgeführt.

Ab dem vierten Wurf innert eines Kalenderjahres wird eine zweite Zuchtstätten Kontrolle durchgeführt.

6.1            Intervalle

Die Zuchtstätten Kontrolle wird einmal Jährlich durchgeführt, wenn in der Zuchtstätte ein Wurf vorhanden ist.

Damit die Zuchtstätten-Kontrolle rechtzeitig erfolgen kann muss jeder gefallene Wurf innert 10 Tagen der Stelle für das Certodog® Zuchtwesen gemeldet werden oder das

Online Formular „ Wurfmeldung“ unter der Rubrik Züchter ausfüllen.

6.2            Umfang

Die Zertifizierung umfasst alle in der Zuchtstätte gehaltenen Hunde, auch Nachzuchttiere, Veteranen und Ferienhunde. Es werden ausschliesslich die Aufzucht- und Haltungsbedingungen überprüft. Rasse-spezifische Beurteilungen der Würfe und Hunde werden vom Zuchtstätten-Kontrolleur nicht vorgenommen. Führt der Züchter neben der Zuchtstätte zusätzlich ein Hundeheim, Hundepension,Ferienheim so muss dem Zuchtstätten-Kontrolleur  auch zu diesem Bereich zwecks Prüfung ungehindert Zutritt gewährt werden.

Bei jeder Kontrolle füllt der Zuchtstätten-Kontrolleur ein mehrseitiges Formular aus. Dieser Bericht wird mit dem Züchter besprochen und von beiden Seiten unterzeichnet. Sofern der Züchter mit gewissen Inhalten nicht einverstanden ist, muss dies im Protokoll vermerkt werden. Der Züchter hat das Recht, zum Protokoll innert 5 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme ist an die Geschäftsstelle der Stiftung für das Wohl des Hundes zu richten.

 

6.3            Beanstandungen

Beanstandungen werden dem Züchter an Ort und Stelle mit entsprechender Beratung für Verbesserungen mitgeteilt und schriftlich festgehalten. Bei Mängeln wird, gegenseitiges Einverständnis vorausgesetzt, eine Frist zur Behebung angesetzt. Es erfolgt eine Nachprüfung. Diese Nachprüfung ist gebührenpflichtig (siehe Tarif- und Gebührenliste). Beträgt die Frist zur Nachbesserung mehr als zwei Monate, wird das QCZ entsprechend sistiert.

 

Bestehen Mängel, über die keine Einigung gefunden werden kann oder wird in gravierender Weise gegen die Weisungen verstossen, so unterbreitet der Zuchtstätten-Kontrolleur den Fall unverzüglich dem Stiftungsrat der Stiftung für das Wohl des Hundes und stellt gegebenenfalls Antrag auf Verhängung von Sanktionen.

Der Stiftungsrat der Stiftung für das Wohl des Hundes entscheidet.

7             Gebühren

 

Gemäss Tarif- und Gebührenliste, welche auf der Certodog® Website eingesehen werden kann.

 

Es werden Gebühren erhoben für folgende Punkt

 

·         Erstzertifizierung welche die Kosten für die Bearbeitung, die Zertifizierung und die Erstellung des Berichts abdeckt. Rechnung Erfolgt nach der Bewerbung.

·         QCZ Jahresbeitrag

·         Nachprüfung aufgrund von Beanstandung

·         Ab 4 Würfen pro Kalenderjahr wird ein weiterer Jahresbeitrag in Rechnung gestellt, sofern zwei Zuchtstätten Kontrollen durchgeführt werden

·         Certodog® Welpenzertifikate

·         Sistierung, Verzicht und Annullierung berechtigen nicht zur Rückforderung der Gebühren.

·         Ein Verzicht muss spätestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres schriftlich der Geschäftsstelle der Stiftung für das Wohl des Hundes  mitgeteilt werden. Ansonsten wird der Jahresbeitrag des kommenden Jahres erhoben.

8               Sistierung / Verzicht / Annullierung des QCZ

8.1            Sistierung

Eine Sistierung wird durch den Stiftungsrat ausgesprochen.

 

Sie erfolgt:    ·       wenn der Züchter einen Wohnsitzwechsel ohne fristgerechte Meldung vornimmt 

·       wenn der Zuchtstätten-Kontrolleur eine Nachbesserung der Zuchtstätte verlangt und die Frist dafür mehr als zwei Monate beträgt.                                                        

                                          

Die Sistierung wird aufgrund einer Nachbesserung der Zuchtstätte erst aufgehoben, wenn die Zuchtstätten-Kontrolle mit positivem Bericht erfolgt ist. Nachprüfungen sind gebührenpflichtig (siehe Tarif- und Gebührenliste). Während einer Sistierung hat der Züchter kein Anrecht auf Certodog Welpenzertifikate.

8.2            Verzicht

Der zertifizierte Züchter kann jederzeit auf die Auszeichnung QCZ verzichten. Er hat dies der Geschäftsstelle der Stiftung zum Wohl des Hundes schriftlich bis spätestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres mitzuteilen. Gleichzeitig hat er das Zuchtstätten-Zertifikat zurückzugeben.

8.3            Annullierung

Das QCZ wird ohne weiteres annulliert:

 

·         wenn die jährliche Kontrolle nicht mit Erfolg abgeschlossen werden kann,

·         wenn die Zuchtstätte oder der Zuchtname an eine andere Person übergeht,

·         wenn der Inhaber der zertifizierten Zuchtstätte die Zucht aufgibt,

·         bei wiederholter Missachtung der rechtzeitigen Wurfmeldepflicht,

·         wenn keine jährliche Kontrolle erfolgen konnte,

·         nach einer erfolglosen Mahnung wegen nicht bezahlter Beträge oder Gebühren, wobei in der Mahnung auf die Annullierungsfolgen bei Nichtbezahlung hinzuweisen ist,

·         wenn der Züchter während mehr als 2 Jahren seiner Weiterbildungspflicht nicht nachgekommen ist und er innerhalb des vom Zuchtstätten-Kontrolleur gesetzten Zeitrahmens diese Pflicht nicht nachholt,

·         wenn ein Züchter dem Zuchtstätten-Kontrolleur den Zutritt zur Zuchtstätte verweigert oder verunmöglicht.

9             Gemeinsame Bestimmungen

Der Verzicht bzw. die Annullierung des QCZ wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Eine Kopie des Schreibens geht an den Stiftungsrat der Stiftung für das Wohl des Hundes.

 

Bei einem Verzicht bzw. einer Annullierung des QCZ muss das Zuchtstätten-Zertifikat unaufgefordert der Geschäftsstelle der Stiftung für das Wohl des Hundes zurückzugegeben werden. Der Hinweis auf das QCZ in Inseraten, Homepage und Werbetexten ist per sofort zu unterlassen und zu entfernen.

 

Ein Züchter, dem das QCZ durch Verzicht oder Annullierung abgesprochen worden ist, kann sich erneut bewerben, sobald er alle in den Weisungen enthaltenen Anforderungen erfüllt.

 

Bei Entzug des QCZ durch den Stiftungsrat der Stiftung für das Wohl des Hundes auf Grund von tierschutzrelevanten Verstössen wird keine erneute Bewerbung akzeptiert.

10          Änderungen der vorliegenden Richtlinien 

Solche bedürfen der Schriftform und treten frühestens innert 30 Tagen nach Ankündigung in Kraft. Sie berechtigen die Benutzerin der Kollektivmarke zur Kündigung des Markenvertrages.